Eidgenössische Volksinitiative "Schutz vor Rasern"

Ihre Unterstützung der Raserinitiative hat bewirkt, dass die Begehren der Initiative ab dem 1. Januar 2013 praktisch 1:1 als Gesetzestext übernommen werden.

Anliegen der Raserinitiative

Definition des Raserstraftatbestandes:

Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, wird als Raser mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft.

In jedem Fall gilt als besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um

  1. mindestens 40 km/h bei 30 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit
  2. mindestens 50 km/h innerorts
  3. mindestens 60 km/h ausserorts
  4. um mindestens 80 km/h auf Autobahnen.

Via Sicura (per 1. Januar 2013 gültig)

Definition des Raserstraftatbestandes:

Art. 90 Absatz 2bis

Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

Absatz 2bis ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:

  1. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
  2. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
  3. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
  4. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 120 km/h beträgt.

Einzug von Rasern-Fahrzeugen:

Der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeugs fällt an den Staat und dient insbesondere der Unterstützung von Verkehrsopfern. Vorbehalten bleiben schutzwürdige Interessen Dritter.

Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen:

Art. 90a

1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:

a. damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde, und

b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.



2 Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.

Längerer Führerausweis-Entzug bei Rasern:

  1. bei Ersttaten: für mindestens 2 Jahre;

  2. im Wiederholungsfall: für immer; das Gesetz kann vorsehen, dass der Ausweis ausnahmsweise wieder erteilt werden kann, jedoch frühestens nach 10 Jahren.

Längerer Führerausweis-Entzug bei Rasern:

Art. 16c Abs. 2abis

Nach einer schweren Widerhandlung wird der (…) Führerausweis entzogen für mindestens zwei Jahre (…) Artikel 90 Absatz 2ter ist anwendbar (Raserdefinition)



Art. 16d Abs. 3

Der Ausweis wird für immer entzogen:
  1. Unverbesserlichen Personen
  2. Personen denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen werden musste.

Wiedererteilung des Führerausweises für Raser erst nach positiver verkehrspsychologischer Beurteilung:

Die Wiedererteilung kann mit Auflagen verbunden sein.

Ausweisentzug und Wiedererteilung:

Art. 15d

1) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese

einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:

(…)

c. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;


Art. 17 Abs. 4

(…) Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.


Art. 17a

Datenaufzeichnungsgeräte und Alkohol-Wegfahrsperren

Als Auflage bei Wiedererteilung des Führerscheins nach einem Raserdelikt werden Datenaufzeichnungsgeräte und Alkohol-Wegfahrsperren in Autos von wegen Raserei verurteilter Personen installiert.

Eidgenössische Volksinitiative "Schutz vor Rasern"

Ihre Unterstützung der Raserinitiative hat bewirkt, dass die Begehren der Initiative ab dem 1. Januar 2013 praktisch 1:1 als Gesetzestext übernommen werden.

Definition des Raserstraftatbestandes:

  • Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, wird als Raser mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft.

    In jedem Fall gilt als besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um

    a. mindestens 40 km/h bei 30 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit
    b. mindestens 50 km/h innerorts
    c. mindestens 60 km/h ausserorts
    d. um mindestens 80 km/h auf Autobahnen.

  • Art. 90 Absatz 2bis

    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

    Absatz 2bis ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:

    a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
    b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
    c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
    d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 120 km/h beträgt.

Einzug von Rasern-Fahrzeugen
Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen:

  • Der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeugs fällt an den Staat und dient insbesondere der Unterstützung von Verkehrsopfern. Vorbehalten bleiben schutzwürdige Interessen Dritter.

  • Art. 90a

    1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:

    a. damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde, und

    b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.



    2 Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.

Längerer Führerausweis-Entzug bei Rasern:

  • a. bei Ersttaten: für mindestens 2 Jahre;

    b. im Wiederholungsfall: für immer; das Gesetz kann vorsehen, dass der Ausweis ausnahmsweise wieder erteilt werden kann, jedoch frühestens nach 10 Jahren.

  • Art. 16c Abs. 2abis

    Nach einer schweren Widerhandlung wird der (…) Führerausweis entzogen für mindestens zwei Jahre (…) Artikel 90 Absatz 2ter ist anwendbar (Raserdefinition)

    Art. 16d Abs. 3

    Der Ausweis wird für immer entzogen:

    a. Unverbesserlichen Personen
    b. Personen denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen werden musste.

Wiedererteilung des Führerausweises für Raser erst nach positiver verkehrspsychologischer Beurteilung
Ausweisentzug und Wiedererteilung

  • Die Wiedererteilung kann mit Auflagen verbunden sein.

  • Art. 15d

    1) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese

    einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:

    (…)

    c. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;

    Art. 17 Abs. 4

    (…) Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.

    Art. 17a

    Datenaufzeichnungsgeräte und Alkohol-Wegfahrsperren

    Als Auflage bei Wiedererteilung des Führerscheins nach einem Raserdelikt werden Datenaufzeichnungsgeräte und Alkohol-Wegfahrsperren in Autos von wegen Raserei verurteilter Personen installiert.